Ja. Laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) müssen Sie beim Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung einen gültigen Energieausweis vorlegen können. Liegt dieser nicht vor, kann ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro fällig werden.
Ausnahmen gelten nur in wenigen Fällen:
• für denkmalgeschützte Gebäude
• Ferienhäuser mit begrenzter Nutzung
• kleine Gebäude unter 50 m² Nutzfläche
• Abrisshäuser
Es gibt zwei Arten von Energieausweisen:
1. Bedarfsausweis (bedarfsorientiert):
Dieser Ausweis basiert auf einer technischen Analyse des Gebäudes – also z. B. Wandaufbau, Fenster, Heizung und Dämmung. Er zeigt, wie viel Energie Ihre Immobilie theoretisch benötigt. Das Nutzerverhalten wird dabei nicht berücksichtigt.
2. Verbrauchsausweis (verbrauchsorientiert):
Hier werden die tatsächlichen Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre ausgewertet. Der Wert hängt also stark vom individuellen Heizverhalten, der Anzahl der Bewohner:innen und den Witterungsbedingungen ab.
Ja. Laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) müssen Sie beim Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung einen gültigen Energieausweis vorlegen können. Liegt dieser nicht vor, kann ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro fällig werden. Ausnahmen gelten nur in wenigen Fällen: • für denkmalgeschützte Gebäude • Ferienhäuser mit begrenzter Nutzung • kleine Gebäude unter 50 m² Nutzfläche • Abrisshäuser
Ja. Laut Gebäudeenergiegesetz (GEG) müssen Sie beim Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung einen gültigen Energieausweis vorlegen können. Liegt dieser nicht vor, kann ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro fällig werden.
Ausnahmen gelten nur in wenigen Fällen:
• für denkmalgeschützte Gebäude
• Ferienhäuser mit begrenzter Nutzung
• kleine Gebäude unter 50 m² Nutzfläche
• Abrisshäuser